Gesetz vom 8. Juli 2021 mit dem das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird das Zitat „§ 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56“ durch das Zitat „§ 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2021“ ersetzt.
Im § 4 werden die Abs. 2, 3 und 4 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 5 hat der zweite Satz zu lauten:
„Ihnen sind zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit über die von der Landesregierung nach Art. 26 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989 zur Verfügung zu stellenden Sachmittel hinaus auf Antrag Förderungen zu gewähren.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.