LGBLA_TI_20211122_161•Anpassung der Landesrechtsordnung betreffend die Neuordnung der Verlautbarungsorgane des Landes durch das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021 sowie die Durchführung von Abstimmungen in landesgesetzlich eingerichteten Kollegialorganen
LGBLA_TI_20211122_161Anpassung der Landesrechtsordnung betreffend die Neuordnung der Verlautbarungsorgane des Landes durch das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021 sowie die Durchführung von Abstimmungen in landesgesetzlich eingerichteten KollegialorganenGazette22.11.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 2Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 3Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 4Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 5Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 6Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 7Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 8Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 9Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 10Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 11Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 12Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 13Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 14Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Artikel 15Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 16Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 17Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Artikel 18Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Artikel 19Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 20Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 21Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
Artikel 22Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 23Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 24Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018
Artikel 25Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 26Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 27Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Artikel 28Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 29Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 30Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 31Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Artikel 32Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 33Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 34Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 35Inkrafttreten
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 18 und im Abs. 3 des § 20 wird jeweils die Wortfolge „durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen“ ersetzt.
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 wird im dritten Satz die Wortfolge „einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden“ aufgehoben.
Im Abs. 12 des § 37 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol kundzumachen; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen.“
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 3 wird die Wortfolge „einer im Bote für Tirol kundzumachenden“ aufgehoben.
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 7 wird aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 8 werden die Worte „im Landesgesetzblatt“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 10 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.“
Der Abs. 3 des § 10 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:
„(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.“
„(4) Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.“
Im § 122 wird der Abs. 3 aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 126 wird im zweiten Satz das Wort „kundzumachen“ durch das Wort „bekannt zu machen“ ersetzt.
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 wird die Wortfolge „die Grenzänderungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen;“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 22 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.“
„Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.“
„Soweit im § 40a nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen.“
(1) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung von Rechtsvorschriften der mit Aufgaben der Bezirksverwaltung betrauten Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung herauszugeben. Darin sind zu verlautbaren:
(2) Die Verlautbarung der Verordnungen und Kundmachungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters bzw., sofern es sich um Verordnungen und Kundmachungen einer anderen Behörde handelt, des Leiters der betreffenden Behörde.
(3) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 5 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(4) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.“
„(1) Ist der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlussunfähig, sodass eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Mit der Auflösung erlöschen die Gemeinderatsmandate. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.“
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 156/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 werden nach dem Wort „Dienststellenpersonalvertretung“ die Worte „mit Verordnung“ eingefügt.
Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:
„(3) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf geeignete Art in den betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr mit Verordnung eine Geschäftsverteilung zu erlassen.“
Der Abs. 10 des § 6 wird aufgehoben.
Der Abs. 8 des § 10 hat zu lauten:
„(8) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 11 die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.“
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:
„(7) Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres mit Verordnung festzusetzen.“
„(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.“
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 36 wird die Wortfolge „und im Bote für Tirol zu verlautbaren“ aufgehoben.
Im Abs. 16 des § 111 wird folgender Satz angefügt:
„Der Schulleiter hat die Geschäftsordnung des Schulgemeinschaftsausschusses in der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.“
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 16 wird die Wortfolge „im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus“ durch die Wortfolge „über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus“ ersetzt.
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 38a hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.“
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 8 wird aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 9 wird aufgehoben.
Das Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen.“
„Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen.“
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
„Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
„Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 9 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol kundzumachen und“ durch die Wortfolge „über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus“ ersetzt und wird weiters der zweite Satz aufgehoben.
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.“
„(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.“
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 9 und im Abs. 4 des § 34 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Im § 49e wird im ersten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 49j wird im vierten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 84a wird das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 72 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“.
Im nunmehrigen Abs. 3 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 6 wird in der lit. a das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 24 hat zu lauten:
„(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.“
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
(2) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.“
Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.
Im Einleitungssatz des § 25 wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1“ ersetzt.
Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 24 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol“ durch die Wortfolge „elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS)“ ersetzt.
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2019, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:
„Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
„Verordnungen nach Abs. 1 sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
„Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
„Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 9 des § 32 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 6 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten:
„(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens zehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.“
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 16 des § 14 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol“ durch die Wortfolge „im Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 34 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt), § 14 Abs. 11 (Verlautbarung im Bote für Tirol)“ durch die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 34 wird in der lit. a die Wortfolge „Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. Bote für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 11)“ durch die Wortfolge „Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16)“ ersetzt.
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 6 des § 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im Abs. 2 des § 22 hat der erste Satz zu lauten:
„Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.“
„Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:“
Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:
„(1) Nach der Erlassung von Plänen oder Programmen sind diese, sofern sie nicht ohnedies im Landesgesetzblatt oder im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen sind, in geeigneter Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen.“
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 9 des § 40 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.“
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 47 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.“
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig.“
„Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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