Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021, mit der der Zeitraum, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nicht besteht, erstreckt wird
Aufgrund des § 66 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird verordnet:
§ 1
Der Zeitraum, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nach § 66 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 nicht besteht, wird bis zum 31. März 2022 erstreckt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.