LGBLA_TI_20211230_202•Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden
LGBLA_TI_20211230_202Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von GebäudenGazette30.12.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.
(8) Der Eigentümer der Wohnung hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen.“
5.Im § 7 wird die Wortfolge „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „Österreichischen Post AG“ ersetzt.
„(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
(1) Die Gemeinde und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks-, gebäude- bzw. wohnungsbezogene Daten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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