Gesetz vom 17. November 2021, mit dem das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr.2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:
Im Abs. 1 des § 5 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:
Im Abs. 1 des § 6 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:
Im Abs. 2 des § 6 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:
Im Abs. 5 des § 10 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die nach § 10 und § 16a dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 als bestellt.