Gesetz vom 14. Dezember 2022, mit dem das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2022, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 29 des § 2 hat zu lauten:
„(29) Heizungsanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird, bestehend aus Heizgerät und deren Wärmeerzeuger, Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.“
Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.