Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:
§ 1
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Unterbringungsgebühr
Verpflegsgebühr
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 149/2020, außer Kraft.