Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_TI_20230127_13•Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig war
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig war
LGBLA_TI_20230127_13Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig warGazette27.01.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 24. Jänner 2023 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2022, V 222/2022-10, zu Recht erkannt:
§ 3 und § 4 Z 3 mit der Einleitung „Taxistandplätze:“ der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen waren gesetzwidrig.