Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBLA_TI_20231018_69•Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_TI_20231018_69Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den VerfassungsgerichtshofGazette18.10.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 17. Oktober 2023 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 33/2023-9, zu Recht erkannt:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom 22.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wird als gesetzwidrig aufgehoben.