LGBLA_TI_20231116_75•Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden
LGBLA_TI_20231116_75Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von GebäudenGazette16.11.2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen, die Nummerierung von Gebäuden und die Bezeichnung von deren Nutzungseinheiten“
„(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung bzw. sonstige Nutzungseinheit zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.
(8) Der Eigentümer der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde hat der Eigentümer unverzüglich eine planliche Darstellung der von der vorgenommenen Bezeichnung betroffenen Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit vorzulegen.“
„(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung einen höchstens kostendeckenden Beitrag für die Kosten der Herstellung und der Anbringung des Nummernschildes festsetzen. Der Beitrag ist dem Eigentümer des nummerierten Gebäudes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.“
Im Abs. 1 des § 9 wird in der lit. b nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „bzw. sonstigen Nutzungseinheit“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 9 hat die lit. c zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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