LGBLA_TI_20240314_9•Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes
LGBLA_TI_20240314_9Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des WohnbedarfesGazette14.03.2024
Aufgrund des § 14 Abs. 3 und 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl. Nr. 55/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:
c)1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen85,- Euro,
e)1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder 870,- Euro,
g) Beleuchtung 50,- Euro.“
„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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