Gesetz vom 21. März 2024, mit dem das Innsbrucker Stadtrecht 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 21a Abs. 5 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Obleuterates“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung des Gemeinderates“ ersetzt.
(Landesverfassungsbestimmung) § 74b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist bei der Besorgung von Kontrollaufgaben nicht an Weisungen gebunden. Er ist allein befugt, den im Stadtrechnungshof verwendeten Bediensteten Weisungen zu erteilen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.