Verordnung der Landesregierung vom 28. Mai 2024, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Wörgl festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 5 sowie 10 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Stadtgemeinde Wörgl wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 3/2013, außer Kraft.