LGBLA_TI_20250403_23•Änderung des Landes-Polizeigesetzes
LGBLA_TI_20250403_23Änderung des Landes-PolizeigesetzesGazette03.04.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „1.450,- Euro“ durch den Betrag „3.000,- Euro“ ersetzt.
Im § 6a wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung oder im Einsatz.“
Im § 6a Abs. 2b wird die Wortfolge „Verwendung (Ausbildung und Einsatz)“ durch die Wortfolge „Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung oder im Einsatz,“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird der Betrag „500,- Euro“ durch den Betrag „750,- Euro“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag „10.000,- Euro“ durch den Betrag „12.000,- Euro“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 5 werden in der lit. a der Betrag „500,- Euro“ durch den Betrag „750,- Euro“ und in der lit. b der Betrag „5.000,- Euro“ durch den Betrag „5.500,- Euro“ ersetzt.
Im § 13 wird der Betrag „360,- Euro“ durch den Betrag „750,- Euro“ ersetzt.
Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und Abs. 3 angefügt; der bisherige Wortlaut des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“:
„(2) Die Verbote nach Abs. 1 lit. a, c und d gelten nicht für sexuelle Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten sowie an volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, jeweils in deren privaten oder ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, die
(3) Sexuelle Dienstleistungen nach Abs. 2 dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die
Im § 15 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 67/2024“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 werden das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1“ und das Zitat „§ 14 lit. d“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 lit. d“ sowie der Betrag „4.000,- Euro“ durch den Betrag „4.500,- Euro“ und der Betrag „8.000,- Euro“ durch den Betrag „9.000,- Euro“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „36.000,- Euro“ durch den Betrag „40.000,- Euro“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „2.500,- Euro“ durch den Betrag „3.750,- Euro“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 5 wird das Zitat „§ 14 lit. a, b, d und e“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 lit. a, b, d und e“ ersetzt.
Im § 19a wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2022“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2024“ ersetzt.
Im § 21 wird der Betrag „215,- Euro“ durch den Betrag „450,- Euro“ ersetzt.
Im § 22 werden das Zitat „die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974“ durch das Zitat „die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023,“ ersetzt.
§ 23 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c, f und 19 Abs. 3 zu verständigen sowie dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.“
„Ferner hat sie der nach § 23 Abs. 1 zuständigen Behörde dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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