(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aus der Novelle LGBl. Nr. 89/2024 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 für den Bereich der Gesundheits-und Sozialbetreuungsberufe ergebenden Mehrkosten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich eine Finanzzuweisung wie folgt:
(2) Die Finanzzuweisung ist mit den jährlichen Gehalts- bzw. Entgeltanpassungen der Gemeindevertragsbediensteten zu valorisieren.
(3) Die Finanzzuweisung ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Gemeinden zu überweisen.“
Im § 4 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
„(5) § 3d tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.