- Verordnung der Landesregierung vom 18. November 2025, mit der die Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Zell am Ziller geändert wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Zell am Ziller festgelegt wird, LGBl. Nr. 84/2014, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 150/6, 150/8, 150/3, 150/4 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 491/2 und 572/1, KG Zell am Ziller, in die Festlegung als Kernzone einbezogen werden und gleichzeitig die dargestellten Grundflächen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 194/2, 574, 218/1, .237, 575, 218/5, .183, 350/20, 350/3, 350/22, 354/9, .232, .282, 354/12, 350/6, .261 und Teilflächen der Grundstücke Nr. .294/2, 347/2, 519/4, 572/1 und 532/2, KG Zell am Ziller, von der Festlegung als Kernzone ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage