Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2025, mit der die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst werden
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, wird verordnet:
§ 1
Hochstbeträge
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.