Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten geändert wird
Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. a und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 135/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 94/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird der Betrag „169,20 Euro“ durch den Betrag „175,30 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 lit. b wird der Betrag „140,10 Euro“ durch den Betrag „145,10 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „79,20 Euro“ durch den Betrag „82,10 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 lit. b wird der Betrag „52,70 Euro“ durch den Betrag „54,60 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „120,- Euro“ durch den Betrag „122,88 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.