Gesetz vom 4. Februar 2026 über die Unterstützung des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Auftrag
Die Landesregierung wird ermächtigt und beauftragt, zum Zweck der Sicherung des Bestandes des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften
§ 2
Bedingungen
(1) Die Landesregierung hat die Gewährung des verlorenen Zuschusses (§ 1 lit. a) an folgende Bedingungen zu knüpfen:
(2) Die Haftungsübernahme (§ 1 lit. b) darf ausschließlich für Darlehen erfolgen, die vom Tiroler Gemeindeverband zur Erfüllung der in Abs. 1 lit. a genannten Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.