LGBLA_TI_20260430_32•Änderung der TTHG-Leistungs-Verordnung
LGBLA_TI_20260430_32Änderung der TTHG-Leistungs-VerordnungGazette30.04.2026
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2026, wird nach Anhörung der Nutzerinnenvertretung, der Angehörigenvertretung sowie der betroffenen Dienstleisterinnen verordnet:
Die TTHG-Leistungs-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 45/2025, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Anlage 21 wird der Qualitätsstandard „Gewaltschutz“ für die in Abs. 1 angeführten Leistungen festgelegt.“
„(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 21) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2030. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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