Verordnung der Landesregierung vom 5. Mai 2026, mit der die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Aufgrund der §§ 28a Abs. 9 lit. c und 33 Abs. 12 lit. d des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2026, wird verordnet:
Artikel I
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 2/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach den Worten „der Geburtsurkunde“ die Wortfolge „oder eines amtlichen Lichtbildausweises“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 2 lit. a wird nach den Worten „die Geburtsurkunde“ die Wortfolge „oder einen amtlichen Lichtbildausweis“ eingefügt.
Im § 24 Abs. 2 lit. a wird nach den Worten „die Geburtsurkunde“ die Wortfolge „oder einen amtlichen Lichtbildausweis“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.