Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. August 2022 mit der für Verkaufsstellen bestimmter Art im Bahnhof Lienz die höchstzulässige Verkaufsfläche festgelegt wird
Auf Grund des § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Höchstzulässige Verkaufsfläche für bestimmte Verkaufsstellen
Im Bahnhof der Stadt Lienz wird für Verkaufsstellen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments dienen, eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern pro Verkaufsstelle festgelegt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.