Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. April 2023 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Innsbruck anlässlich der Veranstaltungen „Innsbruck Live“ und „Shopping Live“
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
Am 5. Mai und am 29. September 2023 dürfen in der Landeshauptstadt Innsbruck anlässlich der Veranstaltungen „Innsbruck Live – Hören. Staunen. Shoppen“ und „Shopping Live – Hören. Staunen. Genießen“ die Verkaufsstellen bis 22.00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.