Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle | Omnilex
VBL_TI_LR_20220623_32•Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
VBL_TI_LR_20220623_32Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer SiedlungsabfälleGazette23.06.2022
Verordnung der Landesregierung vom 31. Mai 2022, mit der die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle geändert wird
Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:
Artikel l
Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 142/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 176/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. a nach dem der Wortfolge „Obernberg am Brenner“ nachfolgenden Beistrich das Wort „Schmirn“ samt einem nachfolgenden Beistrich eingefügt.
Im § 1 wird in der lit. c das Wort „Wildschönau“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.
Im § 1 wird in der lit. e nach dem Wort „Innervillgraten“ das Wort „Untertilliach“ samt einem vorangehenden Beistrich eingefügt.
Artikel ll
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.