VBL_TI_LR_20230223_12•Nachträgliche Einbeziehung von Grundstücksteilen im Umlegungsverfahren „Langgasse“ in der Gemeinde Thaur
VBL_TI_LR_20230223_12Nachträgliche Einbeziehung von Grundstücksteilen im Umlegungsverfahren „Langgasse“ in der Gemeinde ThaurGazette23.02.2023
Aufgrund des § 86 Abs. 1 lit. a, 3 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Gemeinde Thaur verordnet:
In dem mit Verordnung der Landesregierung VBl. Nr. 8/2022 in der Gemeinde Thaur eingeleiteten Umlegungsverfahren „Langgasse“ werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der nachfolgend genannten Grundstücke in der KG 81015 Thaur I nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogen:
Gst. Nr. 3104 (Teilfläche)EZ 2284
Gst. Nr. 3107 (Teilfläche)EZ 6
Gst. Nr. 3110 (Teilfläche)EZ 2040
Gst. Nr. 3113 (Teilfläche)EZ 2454
Gst. Nr. 3116 (Teilfläche)EZ 716
Gst. Nr. 3119 (Teilfläche)EZ 140
Gst. Nr. 3122 (Teilfläche)EZ 716
Gst. Nr. 3125 (Teilfläche)EZ 631.
Außerbücherliche Rechte an den nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücksteilen können von den Berechtigten längstens bis 23. März 2023 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Thaur während zweier Wochen bekannt gemacht.
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