Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2023, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Mautgesetzes Kaiserbachtalweg, LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 40,- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird, LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.