Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl | Omnilex
VBL_TI_LR_20230825_84•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl
VBL_TI_LR_20230825_84Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde WörglGazette25.08.2023
Verordnung der Landesregierung vom 21. August 2023, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Wörgl bis spätestens 2. Oktober 2025 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.