Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein | Omnilex
VBL_TI_LR_20240529_46•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein
VBL_TI_LR_20240529_46Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde KufsteinGazette29.05.2024
Verordnung der Landesregierung vom 16. Mai 2024, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kufstein wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein bis spätestens 4. April 2027 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.