Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2024 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Wipptal
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhören der Gemeinden Gschnitz, Obernberg am Brenner, Gries am Brenner, Schmirn, Navis, Trins, Vals, der Marktgemeinden Steinach am Brenner und Matrei am Brenner sowie des Tourismusverbandes Wipptal verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Wipptal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 2,60 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 799/2019, außer Kraft.