Verordnung der Landesregierung vom 11. April 2025 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Arzl i. P., Fließ. Jerzens, St. Leonhard i. P. und Wenns verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 4, Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 2/2023, außer Kraft.