Verordnung der Landesregierung vom 5. Mai 2025 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Haiming, Längenfeld, Ötz, Sautens, Sölden und Umhausen verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 5,00 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 21/2023, außer Kraft.