Hahntennjochstraße; Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet | Omnilex
VBL_TI_LR_20250610_66•Hahntennjochstraße; Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet
Hahntennjochstraße; Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet
VBL_TI_LR_20250610_66Hahntennjochstraße; Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitetGazette10.06.2025
Verordnung der Landesregierung vom 3. Juni 2025, mit der auf der Hahntennjochstraße in den Gemeindegebieten der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Pfafflar ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht und ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet, erlassen werden
Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:
§ 1
Auf der Hahntennjochstraße ist von km 3,5 + 191 m (der L246 Hahntennjochstraße 1. Teil) bis km 5,0 + 165 m (der L72 Hahntennjochstraße 2. Teil) das Fahren mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t in beiden Fahrtrichtungen verboten.
§ 2
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
§ 3
Auf der Hahntennjochstraße ist von km 3,5 + 191 m (der L246 Hahntennjochstraße 1. Teil) bis km 5,0 + 165 m (der L72 Hahntennjochstraße 2. Teil) das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg überschreitet.
§ 4
Vom Verbot nach § 3 sind ausgenommen:
§ 5
Die in dieser Verordnung angeführten Kilometerangaben beziehen sich auf das jeweils angeführte Kilometerzeichen gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 5.022 / 05.01.22) als Fixpunkt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.