Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2025 über die Mindestbeträge der Entschädigung von bestimmten Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Tiroler Tourismusverbände
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2024, wird verordnet:
§ 1
Der monatliche Mindestbetrag für die Entschädigung wird
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.