VBL_TI_LR_20251210_141•Änderung der Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019
VBL_TI_LR_20251210_141Änderung der Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019Gazette10.12.2025
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141.Änderung der Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019
Aufgrund der §§ 10 Abs. 7 und 10a Abs. 3 des Tiroler Archivgesetzes, LGBl. Nr. 128/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Die Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019, LGBl Nr. 59/2019, in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 80/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Benützung des Archivgutes“ durch die Wortfolge „dem Zugang zum Archivgut“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 hat nach der Wortfolge „Identifikations- und Adressdaten“ der Beistrich zu entfallen.
Im § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in den Garderobenräumen“ durch die Wortfolge „im Eingangsbereich des Lesesaals“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Benützung der Bestände“ durch die Wortfolge „Der Zugang zu den Beständen“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten:
„Die Benützer haben deshalb etwa auf vernehmbare Unterhaltungen sowie Telefonate zu verzichten.“
„Die Auflösung von Bindungen und Heftungen einzelner Dokumente ist nicht gestattet.“
„(3) Im Lesesaal bereitgestellte Archivalien werden (wenn nicht anders vereinbart) längstens zwei Wochen zur Einsichtnahme aufbewahrt, bevor sie in die Depots retourniert und neuerdings bestellt werden müssen.“
Im § 4 Abs. 4 wird der letzte Satz aufgehoben.
Im § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Benützung von Beständen“ durch die Wortfolge „den Zugang zu Beständen“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 7 wird der Klammerausruck „(Tiroler Landesarchiv; TLA)“ durch den Klammerausruck „(Tiroler Landesarchiv; AT-TLA/)“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „Die Benützung von“ durch die Wortfolge „Der Zugang zu“ ersetzt.
§ 4 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Der Landesarchivdirektor kann in begründeten Einzelfällen abweichend von den Abs. 1 bis 8 besondere allgemeine oder temporäre Benützungsregelungen anordnen, wenn dies zum Schutz des Archivgutes oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist.“
„Die Verpflichtung zur Abgabe eines Belegexemplars besteht unabhängig von der Pflichtexemplarablieferung durch Dritte aufgrund anderer rechtlicher Normen.“
„(1) Für die Leistungen des Landesarchivs gelten nachfolgende Kostenersätze:
Wissenschaftliche Recherche
105,- Euro pro Stunde
Erhebungen in Evidenz-, Melde- und familien- bzw. besitzgeschichtlichen Unterlagen
58,- Euro pro Stunde
Restauratorische Arbeiten
58,- Euro pro Stunde
Fotografische Arbeiten
58,- Euro pro Stunde
1 SW-Fotokopie (Ablichtung)
DIN A4 bis DIN A3
0,50 Euro
1 Scan
bis DIN A2
1,50 Euro
bis DIN A1
3,- Euro
Überformate ab DIN A1 und Spezialaufnahmen
nach tatsächlichem technisch-administrativen Aufwand
1 Scan
0,30 Euro
Einmaliges Entgelt für die Bereitstellung (Regalumbau, Bereitstellung von archivgerechtem Verpackungsmaterial etc.)
nach tatsächlichem technisch-administrativen Aufwand
Jahresentgelt pro Regalmeter
160,- Euro
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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