Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 17. Oktober 2024 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen
Aufgrund des § 44 Abs. 3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
§ 1
Entschädigung für Mitglieder der Prüfungskommission
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Aufwandsentschädigung (außerhalb des Dienstverhältnisses bzw. der Lehrverpflichtung):
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.