20000094•Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung
20000094Landesbediensteten-DienstzweigeverordnungOrdinance01.04.1981
Verordnung der Landesregierung über die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung)
StF: LGBl.Nr. 16/1981
Auf Grund des § 6 und des § 118 in Verbindung mit § 6 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37/1979, wird verordnet:
Im RIS seit
16.12.2015
Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Im RIS seit
16.12.2015
(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1987, 54/1991, 23/1996
Im RIS seit
16.12.2015
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft.
Im RIS seit
16.12.2015
Rechtskundiger Dienst
Höherer technischer Dienst
Höherer forsttechnischer Dienst
Ärztlicher Dienst
Apothekerdienst
Psychologischer Dienst
Tierärztlicher Dienst
Höherer Wirtschaftsdienst
Höherer Musikerzieherdienst
Volksbildungsdienst
Wissenschaftlicher Dienst
Gehobener Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst
Gehobener Sozialdienst
Gehobener medizinisch-technischer Dienst
Gehobener Erzieherdienst
Gehobener Musikerzieherdienst
Verwaltungsdienst
Technischer Fachdienst
Sozialer Fachdienst
Medizinisch-technischer Fachdienst
Krankenpflegefachdienst
Hebammendienst
Erzieherdienst
Musikerzieherdienst
Verwaltungshilfsdienst
Technischer Hilfsdienst
Sanitätshilfsdienst
Forstaufsichtsdienst
Erzieherhilfsdienst
Allgemeiner Hilfsdienst
Im RIS seit
16.12.2015
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