Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung | Omnilex
20000103•Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
20000103Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher VerwendungOrdinance01.01.1998
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
StF: LGBl.Nr. 100/1997
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet:
§ 1
Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.