Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden
StF: LGBl.Nr. 4/1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 1/1987, wird verordnet:
§ 1
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.