20000270•Verordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale
20000270Verordnung der Landesregierung über Warn- und AlarmsignaleOrdinance19.12.1980
Verordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale
StF: LGBl.Nr. 44/1980
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl.Nr. 47/1979, wird verordnet:
Im RIS seit
16.12.2015
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.
(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.
(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:
(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.
(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.
Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:
Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.
Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden:
Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"25 Hilfs- und Rettungswesen"
],
"citations": [],
"source_id": "LVB40003770",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 44/1980 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2024 ",
"stammnorm_bgblnummer": "44/1980"
},
"content": {
"source_id": "LVB40003770",
"bundesland": "V",
"applikation": "LrKons"
}
}