20000277•Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden
20000277Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und StaatsbürgerschaftsverbändenOrdinance01.01.1987
Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden
StF: LGBl.Nr. 49/1986
Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
Im RIS seit
16.12.2015
(1) Die Gemeinden, die in den Querspalten der Rubrik 1 der Anlage zusammengefasst sind, werden zu Standesamtsverbänden vereinigt. Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.
(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände haben ihren Sitz in der in der Rubrik 2 der Anlage bestimmten Gemeinde.
*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 78/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015, 88/2024, 78/2025
Im RIS seit
09.12.2025
Im RIS seit
09.12.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"26 Staatsbürgerschafts- und Personenstandswesen"
],
"citations": [],
"source_id": "LVB40003834",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 49/1986 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2025 ",
"stammnorm_bgblnummer": "49/1986"
},
"content": {
"source_id": "LVB40003834",
"bundesland": "V",
"applikation": "LrKons"
}
}