20000290•Landes-Sonderpensionsgesetz
20000290Landes-SonderpensionsgesetzLaw01.07.2015
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz"
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}Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen
StF: LGBl.Nr. 24/2015
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Anfall und Höhe der Pensionssicherungsbeiträge
§ 3 Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen
§ 4 Inkrafttreten
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und durch deren Hinterbliebene.
(2) Ausgenommen von Abs.1 sind Personen, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Sicherungsbeiträge aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
(1) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern gemäß § 1 beziehen, haben hierfür, soweit die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschritten wird, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige auszahlende Stelle zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
(2) Die Pensionssicherungsbeiträge sind von der jeweiligen pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.
(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.
(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.