Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen
StF: LGBl.Nr. 51/1988
Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, wird verordnet:
§ 1 § 1Allgemeines
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
§ 2 § 2Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen
(1) Die Bestattungsfahrzeuge haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
(2) Der Laderaum darf nur für die Beförderung von Särgen und Bestattungsgegenständen verwendet werden.
§ 3 § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Sie gilt für Bestattungsfahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt neu zugelassen werden.