Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen
StF: LGBl.Nr. 29/1998
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:
Im RIS seit
17.12.2015
§ 1 Im RIS seit
Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2011, 18/2012, 95/2021, 74/2022
Im RIS seit
16.12.2022
§ 2 § 2*)Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach § 8 des Tuberkulosegesetzes zuständigen Stelle durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2009, 55/2009
§ 3 Im RIS seit
(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:
(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2003, 53/2011, 26/2024
Im RIS seit
02.04.2024