Verordnung der Landesregierung über die Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe
StF: LGBl.Nr. 34/2014
Ratifikationstext
Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten:
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet: