Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz | Omnilex
20000425•Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
20000425Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und JugendgesetzOrdinance03.09.2019
Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
StF: LGBl.Nr. 34/2000
Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, wird verordnet:
Im RIS seit
02.09.2019
§ 1 Im RIS seit
(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.