Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter
StF: LGBl.Nr. 42/2003
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002, wird verordnet:
Im RIS seit
17.12.2015
§ 1 Im RIS seit
Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.
Im RIS seit
17.12.2015
§ 2 Im RIS seit
Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.
Im RIS seit
17.12.2015
§ 3 Im RIS seit
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 23/1983, außer Kraft.