20000478•Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech
20000478Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in LechOrdinance21.09.2011
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech
StF: LGBl.Nr. 41/2011
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Im RIS seit
17.12.2015
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2022
Im RIS seit
22.02.2022
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes ist es insbesondere:
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Einwirkungen, die mit der bisher üblichen landwirtschaftlichen Nutzung als Mahd- oder Weidefläche sowie der Ausübung der Jagd notwendigerweise verbunden sind, bleiben von Abs. 1 unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2022
Im RIS seit
22.02.2022
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben die Natur oder Landschaft des Schutzgebietes nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 42/1988, außer Kraft.
Im RIS seit
13.06.2019
Im RIS seit
22.02.2022
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