20000490•Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen"
20000490Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen"Ordinance19.05.2010
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen"
StF: LGBl.Nr. 19/2010
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Im RIS seit
14.12.2015
Außerkrafttretensdatum
Die in der Anlage grün ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
Im RIS seit
14.12.2015
Außerkrafttretensdatum
(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
Im RIS seit
14.12.2015
Außerkrafttretensdatum
(1) Von den Schutzbestimmungen des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen der Natur oder der Landschaft, vor allem in Bezug auf den Zweck der Schutzmaßnahme, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen der Natur und der Landschaft durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Im RIS seit
14.12.2015
Außerkrafttretensdatum
Die Verordnung tritt am 31. Mai 2029 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015, 28/2025
Im RIS seit
26.05.2025
Außerkrafttretensdatum
Bludescher Magerwiesen
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
Im RIS seit
14.12.2015
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