20000512•Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee
20000512Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den KörberseeOrdinance02.07.1958
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee
StF: LGBl.Nr. 17/1958
Auf Grund der §§ 4 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
(1) Der Schutzbereich umfasst das durch besondere Verbotstafeln gekennzeichnete und aus nachstehenden Grundparzellen der KG. Schröcken bestehende Gebiet um den Körbersee: GST-NRN 265, 266/1, 266/2, 266/3, 266/4, 266/5, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 276/1, 277, 279, 280, 326, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 337, 338, 339, 343, 345, 346 und 347.
(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Schröcken (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
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