Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen
StF: LGBl.Nr. 16/2011
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz), BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Im RIS seit
18.12.2015
§ 1 Im RIS seit
Im Sinne dieser Verordnung sind:
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2025
Im RIS seit
13.03.2025
§ 2 § 2Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das punktuelle oder das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes ausgenommen ist.
§ 3 § 3Ausnahmen
Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:
§ 4 § 4Sicherheitsvorkehrungen
Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten: